Benjamin C. Wenzel
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Strafrecht
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Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Behörden bei der Feststellung von Cannabiskonsum nicht mehr ohne weitere Ermittlungen auf ein mangelhaftes Trennungsvermögen und eine Untauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs schließen.
Die Behörden sind zukünftig gezwungen Gutachten und andere Belege einzuholen. Ihr Anwalt für Drogen- und Verkehrsrecht kann Sie, gestärkt durch die neue Rechtsprechung, noch effektiver vertreten.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die für Sie relevanten Themen und Tätigkeitsbereiche. Diese Onlinepräsenz beschäftigt sich insbesondere mit Betäubungsmitteldelikten und Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz am Kudamm vertreten wir Mandaten auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts.
Betäubungsmittelrecht
Das Betäubungsmittelrecht erfasst Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz wie z.B. das Handeltreiben oder die Einfuhr illegaler Substanzen. Erfahren Sie mehr zu den wichtigsten Fragen im Hinblick auf diese Materie.
Fahrerlaubnisrecht
Auch in Verfahren, die Betäubungsmittel und/oder Alkohol am Steuer zum Gegenstand haben helfen wir Ihnen gerne weiter.
Sollten Sie hiervon betroffen sein, können die Konsequenzen verheerend ausfallen. So kann je nach Sachlage neben einem Bußgeld auch der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom erfolgreichen Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) - volkstümlich auch "Idiotentest" genannt - abhängig zu machen.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema!
Kinderpornografie
Kinderpornografie (KiPo) und die Verbreitung von kinderpornografischen Schriften sind ein sensibles Thema und es drohen hohe Strafen. Es ist von besonderer Bedeutung die Anliegen betroffener Mandanten ernsthaft zu behandeln, da allein die Anschuldigung im Zusammenhang mit Kinderpornografie bereits existenzvernichtend sein kann.
Das Betäubungsmittelrecht hat die Aufgabe den Missbrauch von Betäubungsmitteln bzw. Drogen zu verhindern und ggf. zu sanktionieren. Schutzgut des BtMG ist die Volksgesundheit, weswegen insbesondere der Drogenhandel, das "Ticken", besonders stark bestraft wird, der bloße Konsum aber in der Regel nicht strafbar ist.
Grundsätzlich gesprochen ist der Umgang mit Drogen und Betäubungsmitteln aber solange untersagt, wie keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt oder eine Erlaubnispflicht besteht. In der Regel sind nur Medizinbetriebe mit einer solchen Erlaubnis ausgestattet. Was, wie erlaubt wird statuieren §§ 3,4 BtMG in Verbindung mit den Anlagen I-III.
Sieht man sich einem Vorwurf im Zusammenhang mit Drogen und Rauschgift ausgesetzt, wird es sich um einen der Straftatbestände von §§ 29-30b BtMG handeln.
§ 29 BtMG
Handeltreiben, Anbauen, Besitz, Herstellung und Abgabe von Drogen sind einige der Handlung die gem. § 29 BtMG unter Strafe stehen
§ 30 BtMG
Bestraft wird das bandenmäßige Handeln, Anbauen und Herstellen von Drogen und Rauschgift
§ 29a BtMG
§ 29a BtMG stellt die Abgabe an Minderjährige und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe
§ 30a BtMG
Handeln, Anbauen und Herstellen werden bestraft, wenn es sich nicht nur um geringe Mengen handelt
Zunächst ist festzuhalten, dass der Eigenkonsum nicht strafbar ist. In den eigenen vier Wänden, darf jedermann seine Laster ausleben,d.h., dass der Feierabend-Joint ohne Angst geraucht werden darf, allerdings sind der Besitz und das Erwerben strafbar. Ein Konsum von Drogen wie Gras oder Amphetaminen, ist trotz seiner Straflosigkeit, ein Risiko für Ihre Fahrerlaubnis.
Was ist Besitz im Sinne von § 29 I Nr. 3 BtMG
Man muss mit Verfügungsbewusstsein den Besitz über die Rauschmittel ausüben. Leichter verständlich ist, was kein strafbarer Besitz ist: Eltern die Drogen vor Ihrem Kind verstecken, der WG-Mitbewohner, der dem Konsum seiner Mitbewohner ausgesetzt ist oder derjenige, der den Beutel mit Speed, Gras oder Koks zum sofortigen Konsum an sich nimmt, besitzt nicht. Vielmehr ist der Vorrat dasjenige, was die Norm erfasst, da eine größere, den Eigenkonsum überschreitende Menge, eine Vorbereitung für den Handel mit Rauschmitteln sein könnte.
§ 29 I Nr. 1 BtMG stellt das Anbauen von Betäubungsmitteln unter Strafe und meint damit in erster Linie die Aussaat und Aufzucht von Cannabispflanzen. Zwar können im Internet problemlos Samen zur Aufzucht gekauft werden, jedoch sind auch der Besitz potenter Samen und deren Verkauf und Weitergabe strafbar.
Das Gegenstück zum Anbau ist die Herstellung von Drogen nach § 29 I Nr. 2 BtMG.
Die Verarbeitung, Gewinnung, Herstellung, Reinigung, usw. stehen unter Strafe. Das bedeutet vereinfacht, alle Schritte hin zur Droge sind illegal. Die besondere Gefahr hierbei ist, dass der Verdacht der Gewerbsmäßigkeit naheliegt, da ein gewisser Aufwand erbracht wird, Anschaffungskosten bestehen, die auf den ersten Blick das Interesse der Deckung des Eigenkonsums überlagern.
Der Handel mit Betäubungsmitteln
Wer mit Betäubungsmitteln handelt, um sich eine dauerhafte Einkommensquelle zu eröffnen, der handelt gewerbsmäßig und muss mit besonders empfindlichen Strafen rechen. Doch nur in wenigen Fällen ist der Handel so umfangreich, dass er sich um ein gewerbsmäßiges Handeln handelt. Häufiger ist der einfache Handel mit Betäubungsmitteln. Dies beschreibt das eigennützige Fördern des Umsatzes von Drogengeschäften. Diese weitere Formulierung erfasst grundsätzlich jeden Teilnehmer eines Drogengeschäfts, egal ob man nun handelt, Geld zusammentreibt oder die Drogen nur transportiert. Die einzige Einschränkung ist die Eigennützigkeit. Diese liegt vor, wenn sich der Beschuldigte einen Vorteil durch sein Handeln in Form von Geld, mehr Ware oder Rabatten verspricht.
Der häufigste Fall ist die Sammelbestellung zur Deckung des Eigenkonsums. Mehrere Konsumenten legen zusammen, um einen größeren Betrag zu generieren, um Rabatte zu erhalten, die auf alle Teilnehmer übertragen werden.