Drogen-Anwalt-Blog

Drogen und BtmG

Gerichtsentscheidungen zum BtMG

 

Strafrecht,BtMG

Wer einzelne und kurzfristige Unterstützungshandlungen bei dem Handel von Betäubungsmitteln erbringt, ist hierdurch nicht automatisch ein Bandenmitglied im Sinne des § 30a BtMG.

 

Nicht jede Beihilfehandlung ist eine Beteiligung an einer Bandentat. Es bedarf vielmehr einer nicht nur kurzfristigen Zusammenarbeit mit geringfügiger Entlohnung, um eine Abgrenzung von Bandentat und Beteiligung zu ermöglichen.

 

Strafrecht , BtMG

Allein eine schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und eine potenziell große Gewinnspanne durch Weiterverkauf reichen nicht aus für die Annahme des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm

 

 

Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 StR 378/13

Eine schlechte finanzielle Lage und die Möglichkeit des gewinnbringenden Verkaufs belegen nicht die Annahme des gewinnbringenden Handels. Es ist u.a. auch das Eigenkonsumverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Absicht muss vielmehr explizit begründet werden, um eine Strafschärfung zu rechtfertigen.

 

Strafrecht, BtMG

Wer bei einem Drogengeschäft den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer herstellt, seine Wohnung für die Abwicklung des Geschäfts bereitstellt und dafür mit der Überlassung von Marihuana belohnt wird, macht sich lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln strafbar.

 

Entscheidung vom 27.3.2014 - 4 StR 20/14

Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bei der Vermittlung eines Drogengeschäfts sind etwa der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Handelnden. Ist dies gegeben, wenn man seine Wohnung zur Abwicklung eines Geschäfts bereitstellt? Stellt der Betroffene lediglich den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer her, so liegt Beihilfe vor. Der Handelnde wird regelmäßig nämlich keinen Einfluss auf die verkaufte Menge haben. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die Tatsache, dass der Betroffene seine Wohnung bereitstellt und mit Betäubungsmitteln entlohnt wird.

 

Strafrecht, BtMG

Allein die Feststellung, dass sich auf dem Wohnzimmerschrank zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Drogen und in der aufklappbaren Wohnzimmercouch ein griffbereit liegendes Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Spitze befinden, rechtfertigt die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.

 

Entscheidung vom vom 8.1.2014 - 5 StR 542/13

Das bloße Auffinden von Betäubungsmitteln und einem zur Verletzung anderer Personen geeignetem Gegenstand reichen nicht für den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus. Für das Merkmal des Mitführens kommt es darauf an, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei Begehung der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich dessen jederzeit bedienen kann. Durch das bloße Auffinden kann der beim Täter notwendige subjektive Zusammenhang von Waffe und Handeltreiben nicht belegt werden.

 

Strafrecht, BtMG

Das griffbereite Mitführen eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von 7,5cm ist für eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend, wenn dieses nicht dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.

Entscheidung 6.11.2012 - 2 StR 349/12

 

Der Inhalt dieser Entscheidung lässt sich kurz zusammenfassen. Entscheidend für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands ist die mögliche Feststellung einer subjektiven Zweckbestimmung des mitgeführten Gegenstands. Dass ein solcher objektiv zur Herbeiführung von Verletzung geeignet ist, reicht nicht aus.

 

Strafrecht, BtMG

Das Lagern von Betäubungsmitteln in einer Wohnung, in der sich auch ein Waffenschrank mit Pistolen und Revolvern befindet, erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Entscheidung vom 15.01.2013 - 2 StR 589/12

 

Entscheidend für diesen Beschluss ist die Frage gewesen, wann ein „Mitsichführen“ vorliegt. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst zum Gebrauch bei sich führt und sie jederzeit verwenden kann. Dies könnte dann bejaht werden, wenn Waffen und Betäubungsmittel im selben Raum ohne Zugriffsbeschränkung, wie einem Waffenschrank, zugänglich sind.

 

Strafrecht, BtMG

Auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt die Annahme mangelnder Fahreignung.

 

Entscheidung vom 14.11.2013 - BVerwG 3 C 32.12

 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol auch dann eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Nach dessenAuffassung muss durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufene stärkere Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit Rechnung getragen werden. Sodass die Gefahr durch Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.

 

Strafrecht, BtMG

Bei der unerlaubten Betäubungsmittelabgabe gilt für die nicht geringe Menge von Fentanyl ein Grenzwert von 75 mg.

 

Entscheidung vom 29.4.2013 – Ss 259/12

Fentanyl ist ein Betäubungsmittel aus den Gruppen der das normalerweise als Schmerzmittel verwendet wird. Die Konsumenten erhalten das Mittel meistens aus dem Müll der Krankenhäuser oder sich durch das sogenannte „Ärztehoppings“. Beide Methoden sprechen, nach Ansicht des OLG, für ein Verhalten bereits opiatsüchtiger Personen. Sodass bei der Bestimmung des Grenzwertes nicht von Erstkonsumenten ausgegangen werden könnte.

 

 

Drogen legal im Internet bestellen?

 

Eine neue Seite bietet im Netz Kokain, Meth, LSD und MDMA an. Doch kann solch ein Geschäftsmodell überhaupt legal sein? Könnte man so etwas in Zukunft in jedem Online-Shop erwerben?

 

Die Seite nennt sich „shiny-flakes.com“. Sie listet verschiedene Produkte auf und beschreibt sie teils sehr detailliert. Als Kunde könnte man sich gut beraten fühlen. Wer so unverblümt für Rauschmittel wirbt, sie anbietet und zum Kunden schickt, würde dies doch nicht tun, solange rechtliche Konsequenzen drohen.

 

Schon ein Blick auf die FAQ von „shiny-flakes.com“ lässt Zweifel an der Seriosität aufkommen. So wird die Versendung von Kilos an Ware in wenigen Tagen zugesichert, die Zahlung erfolgt nur über die digitale Währung bitcoins. Es werden sogar Hinweise zum Vertuschen der eigenen Identität gegeben.

 

Wie sieht die Gesetzeslage aus und was sagt das BtMG?

Die Antwort ist einfach. Es ist verboten. § 29 BtMG stellt fest, dass das Handeltreiben und Einführen von Rauschmitteln unter Strafe gestellt ist.