Betäubungsmittelrecht-Rechtsanwalt Strafrecht Berlin

 

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt eine hochkomplexe Materie dar. Insofern ist es ratsam, einen Rechtsbeistand zu wählen, der hier seinen Tätigkeitsschwerpunkt gesetzt hat und durch fundierte Kenntnisse sowie Erfahrung in BTM-Verfahren den hohen Anforderungen des Verfahrens gewachsen ist.

 

Von besonderer Relevanz bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist die hohe Straferwartung: Sollte beispielsweise ein Handeltreiben mit "nicht geringer Menge" an BtM angeklagt werden, liegt der Strafrahmen sofort bei einer Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe.

 

Sollte z.B. der Tatvorwurf einer Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge gemacht werden, und gleichzeitig vom Angeklagten noch ein Taschenmesser mitgeführt worden sein, so ist der gleiche Strafrahmen eröffnet wie bei einem Totschlag.

 

Damit wird deutlich, in welchen Sphären man sich bei diesen Tatvorwürfen befindet. Es versteht sich damit von selbst, dass man unbedingt einen rechtlichen Beistand mit entsprechenden Kenntnissen hinzuziehen sollte.

 

Ein Schema dazu verdeutlicht die Straferwartung.

 

 

Welche Drogen sind strafbar?

Betäubungsmittel, die unter Strafe stehen, sind in den Anhängen I bis III zu § 1 Betäubungsmittelgesetz legaldefiniert.

 

Unter anderem ist der Umgang mit folgenden Drogen strafbar:

Cannabis , Marihuana, Haschisch, Gras

Heroin, Kokain, Crack, Opium , PCP, TCP, Methadon

Speed, Amphetamine, Pep, Meth, Crystal, Ice

Magic Mushrooms, Tryptamine, Ecstasy, XTC, LSD,LSA und Mescalin

 

Wissenswertes zu BtM Verfahren

Man muss beachten, dass BtM- Verfahren mit einer enormen Konsequenz und Intensität durch die Ermittlungsbehörden verfolgt werden. Ähnlich intensive Verfolgungsmaßnahmen findet man ansonsten nur bei der organisierten Kriminalität und bei terroristischen Straftaten.


Dabei bedienen sich die Staatsorgane sämtlicher Ermittlungsmethoden und modernster Überwachungstechnik. So kommen Telefonüberwachungen oder Observationen (beispielsweise durch Auswertung der Verbindungsdaten des mitgeführten Handys) ebenso in Betracht wie der Einsatz verdeckter Ermittler (Polizeibeamte, die unter einer anderen Identität Kontakt zur Szene aufnehmen) und V-Leuten (Vertrauenspersonen aus der Drogenszene, die nicht zur Polizei gehören).

Das BtMG kennt daneben einige Besonderheiten, die nur ein auf diesem Gebiet bereits tätig gewordener Strafverteidiger hinreichend beherrscht:

 

  1. Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens
  2. Milderungsgründe hervorheben, die den Strafrahmen nach unten hin verschieben
  3. Absehen von Strafe bei Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG (z.B. bei Benennung von Lieferanten und Abnehmern)
  4. Therapie statt Strafe, gemäß §§ 35ff. BtMG: Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Durchführung einer Drogentherapie

 

Anwaltlicher Rat:

Schweigen Sie und machen Sie zunächst keine Aussage zur Tat, bevor Sie nicht mit einem Strafverteidiger für BtM- Verfahren gesprochen haben.

 

Drogenrecht - Besitz und Eigenkonsum

 

Der Tatbestand des Besitzes ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Auffangtatbestand, der die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufgeführten Begehungsweisen ergänzen soll. Eine Verurteilung und Bestrafung wegen Besitzes kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Tatbegehungsweisen nicht nachgewiesen werden können.

Für den Besitz von BtM ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, eine auf eine gewisse Dauer angelegte Einwirkungsmöglichkeit, verbunden mit einem tatsächlich ungehinderten Zugang zum BtM, maßgeblich. Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle. Besitz liegt auch dann vor, wenn das BtM im Körper transportiert wird!

Keinen Unterschied macht es, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seinem Besitz oder Zugang zu ihnen hat, so dass er über sie verfügen kann.

 

Auch wer BtM für einen anderen transportiert kann Besitzer sein. Es genügt auch bereits der mittelbare Besitz, z.B. wenn der Täter einen Schlüssel zu einem Schließfach in Besitz hat, in dem das Betäubungsmittel gelagert wird.

Der Eigenbedarf von Marihuana, Cannabis, Kokain, Ecstasy, Heroin und anderen Drogen ist grundsätzlich straflos. Es ist aber so, dass man fast immer auch gleichzeitig Besitzer der Droge ist, und der Besitz - wie eben erörtert - dem Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterfällt.

Theoretisch sind nur solche Fälle straflos, in denen ein Betäubungsmittel eines Anderen konsumiert wurden, der Rest der Drogen aber sofort zurückgegeben wurde - so z.B. ein Joint die Runde macht. Um straffrei zu bleiben wäre es notwendig, den Joint wieder an den Geber zurückzureichen.

 

Wann handelt es sich um eine nicht geringe Menge an Drogen bzw. Betäubungsmitteln?

 

Der Wirkstoffgehalt muss zwingend festgestellt werden. Eine einfache Schätzung des Wirkstoffgehaltes ersetzt keine chemische Untersuchung. Ist das BtM sichergestellt, muss eine Wirkstoffuntersuchung durchgeführt werden.

Sollte kein Gutachten über den Wirkstoffgehalt möglich sein, etwa weil die Drogen nicht sichergestellt wurden, muss die Qualität durch das Gericht zwangsläufig durch weitere Feststellungen, z.B. anhand des Preises, der Herkunft (Verpackung, Verplombung, Aussehen) oder der Beurteilung durch andere Tatbeteiligte, geschätzt werden. Hierbei ist zu untersuchen, von welcher Mindestqualität und damit von welchem Wirkstoffgehalt auszugehen ist.

 

Hierbei kommt es sehr häufig zu Verstößen gegen den Zweifelsgrundsatz!

 

Der Tatrichter hat bei solchen Schätzungen möglichst konkrete Feststellungen zu treffen und mitzuteilen, von welcher Mindestqualität er ausgeht. Hierbei genügen allgemeine Qualitätsangaben, wie "erheblich gestreckt" oder "guter Qualität" nicht.

Fehlen solche Anhaltspunkte, muss der Zweifelssatz dahin gehend beachtet werden, dass auch ganz schlechte Qualität auf den Markt kommt!

Etwas anderes gilt aber, wenn der Richter zunächst die Feststellung -z.B. durch Einlassung durch den Angeklagten- treffen kann, das erworbene Marihuana habe mittlere Qualität gehabt. Dann darf er auf den statistischen Erfahrungswert zurückgreifen, dass der Wirkstoffgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität zwischen 2 und 5 % THC liegt, und den unteren Wert als Mindestwirkstoffgehalt zu Grunde legen.

 

Achtung: Bei unterschiedlichen Betäubungsmitteln, wobei jede für sich nicht die nicht geringe Menge unterschreitet, werden die Wirkstoffmengen addiert!

 

Bei Cannabisplantagen wird der im erntereifen Zustand zu erzielende Wirkstoffgehalt zugrunde gelegt, da der Vorsatz letztlich auf die zu erzielende Menge gerichtet sei!

 

Als Rechtsanwalt für Strafrecht ist es Herrn Wenzel möglich, bei Besitz einer geringen Menge auf eine Einstellung des Verfahrens hin zu wirken, sofern die Droge zum Eigenbedarf benötigt wird.

Drogenhandel - Handel von Betäubungsmittel

Unter dem Begriff des Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH jedes "eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt".

 

Unter dem Begriff der Vermittlung ist eine Handlung zu verstehen, die den Umsatz fördern oder ermöglichen soll. Entscheidend ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Auf Umsatz gerichtet ist eine Tätigkeit dann, wenn sie die einverständliche Übertragung von BtM von einer Person zur anderen zum Endziel hat.

 

Das Handeltreiben umfasst nicht nur die Beschaffung und Lieferung von BtM, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge. Dabei werden neben der Zahlung und der Beitreibung des Kaufpreises auch unterstützende Finanztransaktionen und Geldwäschevorgänge erfasst.

 

Auch ist der Tatbestand des Handeltreibens kein Erfolgs-, sondern ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an. Unerheblich ist ebenfalls, ob der Anbieter die Betäubungsmittel schon besitzt bzw. er eine gesicherte Lieferzusage hat. Vollendetes Handeltreiben wird sogar schon dann angenommen, wenn der Täter Scheindrogen für BtM liefert oder irrtümlich eine Scheindroge für BtM hält und übergibt. Vollendetes Handeltreiben liegt bereits dann vor, wenn das BtM gar nicht geliefert werden kann, weil es bereits von der Polizei sichergestellt ist.

 

Die Tathandlung "Handeltreiben" kann sich folgendermaßen darstellen:

 

- Erwerb/ Ankauf mit der Absicht der gewinnbringenden Weiterveräußerung,

- Verkauf/ Abgabe mit Gewinnabsicht,

- Vermittlung gegen Provision bzw. mit Provisionserwartung

- Ernsthafte An-, Verkaufs- oder Vermittlungsbemühungen auch ohne Erfolg

und ohne dass die BtM vorhanden sein müssen,

- Einfuhr/ Transport zum Weiterverkauf bestimmter BtM,

- Einfuhr/ Transport von Streckmitteln im Hinblick auf ein konkretes

BtM-Geschäft,

- Anwerbung/ Überwachung von Kurieren,

- Weiterleitung von BtM-Erlösen,

- Beitreibung des Kaufpreises,

- Finanzierung konkreter BtM-Geschäfte,

- Zubereitung, Anbau, Ernten, Verwahrung, Lagerung, Strecken, Verwiegen,

Abpacken und Versenden von BtM gegen Entlohnung bzw. in Erwartung

einer solchen.

 

Die Eigennützigkeit ist eine besondere Chance für Ihren Strafverteidiger und Anwalt.

 

Besonders hinzuweisen ist auf das ungeschriebene subjektive Tatbestandsmerkmal der Eigennützigkeit! Dies wird vom Gericht oftmals übersehen und falsch subsumiert. Daher bietet die Anknüpfung daran besondere Möglichkeiten für die effektive Verteidigung.

Regelmäßig kommt es zu Urteilsaufhebungen wegen fehlender Subsumtion des Tatbestandmerkmals der Eigennützigkeit.

Eigennützigkeit liegt nur dann vor, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen Vorteil verspricht, durch den er besser gestellt wird. Der Vorteil muss sich aber auf den BtM-Umsatz beziehen. Eigennützigkeit liegt nicht vor, wenn die Betäubungsmittel verschenkt oder nur zum Einkaufspreis weiterverkauft werden. Ebenso rechtfertigt der Preisvorteil beim gemeinsamen Erwerb durch mehrere Konsumenten nicht die Annahme des Handeltreibens, weil es am Umsatzgeschäft und der darauf bezogenen Eigennützigkeit fehlt. Das Merkmal der Eigennützigkeit muss zudem für alle Mittäter des Handeltreibens festgestellt werden.

 

Im Urteil müssen zur Eigennützigkeit konkrete Feststellungen getroffen werden. Nur Vermutungen und Erfahrungssätze des Gerichts genügen nicht. So gibt es beispielsweise kein Erfahrungssatz dahingehend, dass Geschäfte ab einer bestimmten Größenordnung nicht uneigennützig getätigt werden:

 

Die Menge von z.B. 200 Gramm Haschisch ist aufgrund günstiger Einkaufskonditionen nicht schon so groß, dass allein im Hinblick hierauf der Erwerb nur für den Eigengebrauch ausgeschlossen ist.

Kronzeugenregelung und Therapie statt Strafe -              §§ 31,35 BtMG

§ 31 BtMG stellt eine speziell auf BtM- Verfahren zugeschnittene Kronzeugenregelung dar. Ziel der Vorschrift ist die Unterstützung der Polizei, in die mit konspirativen Mitteln abgeschirmten Kreise der Rauschgifthändler einzudringen, indem ein Anreiz zur Mithilfe bei der Aufklärung, Verfolgung und Verhinderung anderer gewichtiger BtM-Delikte geboten wird. Der Täter als Kronzeuge muss selbst gegen das BtMG verstoßen haben, damit § 31 BtMG Anwendung finden kann.

Gemäß § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

 

1.  durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2.  freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Der Täter muss sein eigenes Wissen offenbaren. Der Inhalt der Offenbarung muss nicht nur belastend, sondern auch belastbar sein. Bloße Vermutungen, kryptische Umschreibungen oder inhaltsleere Verdächtigungen sind nicht ausreichend.

 

Allerdings muss nicht das gesamte Wissen preisgegeben werden. Das Preisgegebene muss nach dem BGH das dennoch er Wahrheit entsprechen.

 

Ein umfassendes Geständnis auch hinsichtlich des eigenen Tatbeitrages ist nicht notwendig. Der Täter muss die gegenüber den Ermittlungsbehörden gemachten Angaben später in der eigenen Hauptverhandlung auch nicht wiederholen und auch nicht in dem Verfahren gegen den belasteten Mittäter als Zeuge auszusagen. Sogar ein Widerruf der Angaben steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Entscheidend ist lediglich, ob die Angaben des Aufklärungsgehilfen zu einem Aufklärungserfolg führen konnten.

 

Die Angaben, die andere belasten, müssen vor dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt sein.

 

Dennoch:

Der § 31 BtMG ist hört sich besser an, als er manchmal ist. Zunächst scheint der § 31 BtMG ein gutes Mittel zu sein, für den Täter ein besonders gutes Ergebnis zu erzielen.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht und Betäubungsmittelstrafverteidiger kann ich nur davor warnen, allzu leichtfertig den § 31 BtMG zu praktizieren, schon gar nicht ohne anwaltlichen Beistand!

Die Aufklärungshilfe wirkt sich nicht immer günstig für den aufklärenden Täter aus. Die Angaben offenbaren vielfach zwangsläufig so viel eigene Straftaten, dass eine strafmildernde Berücksichtigung des Aufklärungsbeitrages unter Umständen gar nicht mehr in Erscheinung tritt. Oftmals kann das gleiche Ergebnis auch durch geschicktes Verteidigerhandeln erreicht werden.

Man darf auch nicht außer Acht lassen, dass man durch Benenung von Mittätern schnell zum Dauerzeugen in sämtlichen Parallelverfahren wird, und dahingehend auch Probleme mit der Szene vorprogrammiert sind, da man nunmehr als Verräter gilt.

 

Therapie statt Strafe

 

Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu einer Höhe von 2 Jahren kann gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine günstige Sozialprognose des Täters,d.h., das Gericht muss davon ausgehen, dass der Täter auch ohne die Vollstreckung der Haftstrafe in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.

 

Im Betäubungsmittelstrafrecht wird hier aber ein großes Problem deutlich. Das Gericht geht in der Regel davon aus, dass hier eine positive Sozialprognose nicht besteht, da der allgemein drogensüchtige Täter zur Finanzierung seines Konsums mit großer Wahrscheinlichkeit wieder Straftaten begehen wird. Somit werden in der Regel selbst relativ kurze Freiheitsstrafen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Der Ausweg:

Auf Antrag des Verurteilten kann die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Strafe gemäß § 35 BtMG für längstens zwei Jahre zurückzustellen.

 

Voraussetzungen:

Die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder auch ein Strafrest nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.

 

Der Verurteilte muss die Tat auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, d.h. es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit des Täters und der Tat bestehen, was immer dann der Fall ist, wenn die Straftat ohne die Drogenabhängigkeit des Täters nicht begangen worden wäre. Ausreichend ist dabei allerdings eine Mitursächlichkeit. Damit kommen neben den Straftaten nach dem BtMG, wie Anbau, Herstellen, Einführen oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch die so genannte Beschaffungskriminalität in Betracht.

 

Der Verurteilte muss einen Therapieplatz haben, oder eine Zusicherung eines solchen. Sagt er die Aufnahme einer Therapie lediglich zu und hat sie noch nicht begonnen, so muss der Beginn der Behandlung gewährleistet sein. Dies setzt neben der Therapiewilligkeit des Abhängigen voraus, dass bereits eine Entgiftung stattgefunden hat und eine anerkannte Therapieeinrichtung die Reservierung eines Therapieplatzes bestätigt.

 

Erforderlich ist weiterhin eine Kostenübernahmezusage von dem gesetzlichen Rentenversicherer bzw. der Krankenkasse vorliegen.

Sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen können die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllen.

 

Das erstinstanzliche Gericht muss der Zurückstellung zustimmen. Diese Zustimmung kann das Gericht bereits mit in die Urteilsbegründung aufnehmen, so dass eine spätere Einholung durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr notwendig ist.

 

Gemäß § 36 BtMG wird die Zeit, die sich der Verurteilte in einer stationären Behandlung befunden hat auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet, jedoch nur bis zu maximal 2/3 der zu verbüßenden Strafe. Eine ambulante Behandlung wird ebenfalls regelmäßig angerechnet, aber nicht hinsichtlich des gesamten Zeitraums der Therapie, sondern lediglich in einem bestimmten Verhältnis. Je nach Umfang der ambulanten Therapie kommt beispielsweise die Anrechnung von 1 Tag Haft für 1 Woche ambulante Therapie in Betracht. Sind auf diese Art 2/3 der Freiheitsstrafe erledigt, besteht nun die Möglichkeit die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.

 

Andererseits kann die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ähnlich wie die Aussetzung zur Bewährung auch widerrufen werden, wenn beispielsweise die Therapie abgebrochen wird oder der Verurteilte zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht ebenfalls zurück gestellt wird.

 


Rechtsanwaltskanzlei Benjamin C. Wenzel

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