Wird man als Kraftfahrer von der Polizei angehalten und es wird ein Drogenkontrolltest durchgeführt wird, und sollte dieser positiv auf Cannabis, Marihuana, Kokain, THC, Speed, Amphetamin oder andere Betäubungsmittel reagieren, besteht für die Behörde die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem werden Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens.
Das strafrechtliche Verfahren:
Sie haben Drogen konsumiert und BtM bei sich gehabt?
Dann wird ein Drogentest mit Ihnen durchgeführt und ein Verfahren wegen Drogenbesitzes eingeleitet. Bereits der Besitz von Betäubungsmitteln wie Gras, Marihuana, Speed, Kokain, Heroin oder Amphetamin ist strafbar.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht rate ich: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Es besteht die Möglichkeit mit anwaltlicher Hilfe das Strafverfahren einstellen zu lassen. Wer sich allerdings zu dem Tatvorwurf des Drogenbesitzes äußert, kann schon beinahe mit einer Anklage rechnen.
Daher: Schweigen Sie und ziehen Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzu!
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren:
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss ist ein im Bußgeldkatalog standardisiertes Verfahren. Sie dürfen sich auf einen Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle über einen Betrag von mindestens 500,- Euro zuzüglich der Kosten für ein Drogengutachten und Verwaltungskosten "freuen". Insgesamt belaufen sich die Kosten zwischen 800,- und 900,- Euro. Ersttäter werden mit einem einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg bestraft.
Glück für denjenigen, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat! Diese deckt in den meisten Fällen die Anwaltskosten gegen ein solches Verfahren. Dem Rechtsanwalt für Strafrecht stehen zahlreiche Möglichkeiten offen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der Bußgeldbescheid kann fehlerhaft sein, die Drogenkontrolle selbst auch, eventuell ist auch die Nachweisbarkeit der Drogenbeeinflussung beim Fahren überhaupt nicht gegeben.
Gerade für Berufskraftfahrer ist die hohe Punkteanzahl in Flensburg ein nicht zu unterschätzendes Problem. Wer bereits einige Punkte in Flensburg angesammelt hat, für den gilt es zu prüfen, ob ein Zuschlag von weiteren Punkten überhaupt noch verkraftet werden kann. Sobald 8 Punkte erreicht werden, ist der Führerschein weg!
Der Rechtsanwalt für Strafrecht wird im gegebenen Fall darauf hin wirken, dass die Geldbuße erhöht und von einem Fahrverbot abgesehen wird.
Zunächst sollte man mit anwaltlicher Hilfe versuchen, die Verwaltungsbehörde umzustimmen. Rechtsanwalt Wenzel kennt viele Mitarbeiter der des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten persönlich, so dass ihm immer ein offenes Ohr für die Belange seiner Mandanten gewährt wird. Sollte es dennoch dazu kommen, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist hiergegen der Widerspruch möglich. Dieser muss begründet werden. Rechtsanwalt Wenzel begründet als Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin regelmäßig Widersprüche gegen den Entzug der Fahrerlaubnis für Mandanten, denen der Entzug der Fahrerlaubnis gerade durch Drogenfahrten droht.
Wird dem Widerspruch nicht Recht gegeben, besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Eilverfahrens sowie Klage vor dem Verwaltungsverfahren.
Die Fahrerlaubnis kann sowohl durch das Strafgericht, als auch durch die Verwaltungsbehörde (in Berlin das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten, kurz LABO) entzogen werden. Sobald diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, darf der Betroffene kein Kraftfahrzeug mehr führen. Tut er dies doch, macht er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Wird die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen, stellt dies rein rechtlich keine Strafe dar, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Nichtsdestotrotz wirkt das für den Betroffenen natürlich wie eine Strafe. Hiermit soll der ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr ausgeschlossen werden. Ungeeignet ist nach Definition derjenige, der durch die Tat bewiesen hat, dass er nicht gewillt und fähig ist, den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus dem Führen von Kraftfahrzeugen für ihn und die Allgemeinheit ergeben. Dies kann bereits durch eine Körperverletzung zwischen zwei Kraftfahrer angenommen werden, wenn sich "handfest" um einen Parkplatz gestritten wird.
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis kann der Antrag auf Neuerteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde erst nach einer gewissen Sperrfrist (Minimum 6 Monate), gestellt werden.
Neben dem Strafgericht kann auch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Begründet werden muss dies mit der Ungeeignetheit zum Führen vor Kraftfahrzeugen aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel. Gerade wenn ein Bußgeldverfahren wegen Fahren unter Drogeneinfluss besteht, wird die Führerscheinbehörde informiert und droht mit dem baldigen Entzug der Fahrerlaubnis.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, muss die Behörde die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen. Dazu muss die Behörde Ermittlungen anstellen. Möglich sind hier Informationen durch andere Behörden (Bußgeldstelle), Zeugen oder Angehörige. Die Feststellung ob geeignet oder nicht, kann auch vom Betroffenen selbst verlangt werden, indem ihm aufgegeben wird, sich durch einen Amtsarzt/ Facharzt begutachten zu lassen oder eine mpu durchzuführen.
Entzug der Fahrerlaubnis:
Wird die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen, dann muss sie neu beantragt werden. Dies ist besonders für Berufskraftfahrer Existenz vernichtend. Dagegen mit einem engagierten Rechtsanwalt für Strafrecht mit speziellen Kenntnissen im Fahrerlaubnisverfahren begegnet werden.
Wann kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen (Cannabis, Marihuana, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)?:
Zunächst muss man unterscheiden! Cannabis, THC, Marihuana und Haschisch. Das sind sogenannte "weiche Drogen". Für diese gelten andere Maßstäbe, als für Kokain, Trips, Extacy, Amphetamine oder Heroin, die sogenannten "harten Drogen".
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Marihuana und Cannabisprodukte wie THC, Haschisch, Gras:
Wenn der Entzug der Fahrerlaubnis droht, muss ein Gutachten gefertigt werden, um die genauen Werte des Cannabisgehalts im Blut festzustellen. Dabei sind zwei Werte von entscheidender Bedeutung: Zum einen der THC-Wert, zum anderen der COOH-Wert (Carbonsäurewert).
Zum Unterschied:
Der THC-wert (Tetrahydrocannabinol) gibt Aufschluss, ob der Fahrer akut unter Einfluss von THC stand/steht.
Der THC-COOH-wert (Carbonsäurewert) gibt Aufschluss über das in der Vergangenheit liegende Konsumverhalten.
Für die verwaltungsgerichtliche Verfahren gerichtet auf Entziehung der Fahrerlaubnis sind die Corbonsäurewerte (THC-COOH-werte) von besonderes großem Interesse. An Ihnen lässt sich zumindest in bestimmtem Umfang erkennen, ob der Betroffene wenig, gelegentlich oder viel THC konsumiert.
Ab einen Wert von 150 ng/ml THC-COOH (Carbonsäurewert) wird die Fahrerlaubnis in aller Regel entzogen. Aber auch schon bei geringeren Werten ist dies aber auch nicht auszuschließen.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen harter Drogen (Kokain, Amphetamin, Heroin, Extacy):
Hierbei wird beim erstmaligen Konsum die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Aber auch das sonstige Konsumverhalten spielt immer eine große Rolle. Hier sollte der Rechtsanwalt für Strafrecht mit spezifischen Kenntnissen im Betäubungsmittelrecht der Entziehung mit einem Drogenscreening begegnen.
Rechtsschutz gibt es gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen aller in Betracht kommenden Drogen (Cannabis, THC, Kokain, Heroin, Amphetamin)
Mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Betroffenen offen, die mit anwaltlicher Hilfe durchgeführt und durchgesetzt werden können. Hierfür zählen das Anhörungsverfahren, das Widerspruchsverfahren, die Klage und der einstweilige Rechtsschutz.
Anhörungsverfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis:
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens könne alle Einwendungen vorgetragen werden, die für die Abwehr der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen. Hierbei sollten alle für den Betroffenen günstigen Umstände vorzutrage werden, wie z.B. Vorlage von Screenings und Schilderung besonderer Umstände, die zu der Auffälligkeit geführt haben.
Widerspruchsverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis:
Bevor man den Klageweg bestreitet, wird das Widerspruchsverfahren durchgeführt, wo nochmals der eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis überprüft wird.
Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis:
Sollte das Widerspruchsverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgreich gewesen sein, so ist der Klageweg geboten. Ein Klageverfahren dauert einige Monate. Daher sollte parallel immer das Eilrechtsschutzverfahren angestrebt werden.
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis:
Der einstweilige Rechtsschutz hat in Fällen der Fahrerlaubnisentziehung große Bedeutung. Denn für die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zumeist die sofortige Vollziehung angeordnet. Sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der Betroffene mit Zugang des Bescheides ab sofort das Recht verliert, Fahrzeuge zu führen und zwar auch dann, wenn er Klage erhebt. D.h., dass er auch für die Dauer des Klageverfahrens kein Kraftfahrzeug führen darf.
Hier setzt das einstweilige Rechtsschutzverfahren an: Das Eilverfahren hat das Ziel, dass dem Kläger durch den einstweiligen Rechtschutz beschieden wird, dass er zumindest für die Dauer des Klageverfahrens fahren darf.
Vorteil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (auch Eilverfahren genannt): Der Betroffene bekommt in kurzer Zeit eine Entscheidung, die ihm Klarheit verschafft, wie das Gericht seine rechtliche Situation bewertet.
Angriff auf die drohenden Punkte und Fahrverbot
Bei einem Bußgeldverfahren ist für den Betroffenen weniger die Höhe des Bußgeldes interessant, sondern vielmehr die schwerwiegenderen Nebenfolgen des Bußgeldbescheides. Um es auf
den Punkt zu bringen: Dem Betroffenen Mandanten geht es um das Verhindern des drohenden Fahrverbotes bzw. um weitere Punkteeintragungen in das Flensburger
Verkehrsregister.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin und bundesweit ist die Kanzlei von Rechtsanwalt Wenzel erfahren bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide. Die Verteidigung gegen solche Bußgeldbescheide ist nicht so aussichtslos, wie es manchmal scheint. Unserer Erfahrung nach haben nicht wenige Bußgeldbescheide bei guter Verteidigung keinen Bestand!
Ohne Tatnachweis, keine Sanktion!
Oftmals genügt bereits das von der Behörde angeführte Beweismaterial nicht zum Nachweis den vorgeworfenen Taten. Das liegt zum Teil an nicht geeichten Messvorrichtungen, fehlerhaften Aufbau
oder Bedienung der jeweiligen Messvorrichtungen und qualitativ unzureichende Beweisfotos. Hier liegt der erfolgsversprechende Angriffspunkt für eine gute Verteidigung.
Fahrverbot bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen
Nicht selten wird von der Bußgeldbehörde die individuellen, konkreten Tatumstände nahezu durchgängig gänzlich außer Acht gelassen. Entgegen dieser Praxis fordert die maßgebliche Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte dagegen ausdrücklich eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls. Der Bußgeldkatalog liefert hiernach nicht weniger aber auch nicht mehr als durchschnittsbezogene
Anhaltspunkte einer angemessenen “Strafzumessung”. Nicht immer aber doch oftmals geben die konkreten Tatumstände jedoch einen begründeten Anlass von der im Bußgeldkatalog aufgeführten
“Regelsanktionen” deutlich nach unten abzuweichen. Dies gilt insbesondere im Bereich des Fahrverbots. Hier gilt etwa: Lässt sich darstellen, dass der Verkehrsverstoß auf “leichter Fahrlässigkeit”
beruht, kommt die Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Kein Fahrverbot bei Unverhältnismäßigkeit:
Selbst wenn feststeht, dass die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion aufgrund des konkret nachweisbaren Tatvorwurfs “an sich” gerechtfertigt ist, lassen oftmals die individuellen Verhältnisse
des Täters die jeweilige “Regelsanktion” oftmals als Unverhältnismäßig erscheinen. Die Grenzen der Verhältnismäßigkeit sind freilich nicht legal definiert und werden -auch regional bedingt-
unterschiedlich beurteilt. In Berlin reicht es aber in der Regel nicht, dass der Betroffene beruflich oder persönlich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Erfahrungsgemäß argumentieren die
Gerichte, dass der Betroffene, -notfalls unter Aufnahme eines Kredits- einen Fahrer einzustellen hat.
Rechtsanwaltskanzlei Benjamin C. Wenzel
Rechtsanwalt-Strafrecht-Berlin
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